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Niemand will vor Gericht den Hasper SV vertreten
Hagen. Das Drunter und Drüber beim Fußball-Landesligisten Hasper SV - es sorgte gestern auch für großes Durcheinander im Hagener Arbeitsgericht.
Vor Richter Jürgen Schlösser spielte sich eine regelrechte Klamotte ab: Im Gütertermin wollte sich niemand von vier Erschienenen auf den Platz des Sportvereins setzen.
Schöne Bescherung für 61-jährigen Hattinger
 Kurz vor den Festtagen hat am Mittwoch ein 61-jähriger Hattinger vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein wegweisendes Urteil zum Anspruch auf Weihnachtsgeld erstritten. Der seit 1996 bei seinem Arbeitgeber in Kaarst als Diplom-Ingenieur beschäftigte Hattinger erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass das im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber dann unter Hinweis auf eine weit verbreitete Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung ab dem Jahr 2008.
Die Klausel lautete: "Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar".
Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer zunächst vor dem zuständigen Arbeitsgericht Mönchengladbach die Zahlung eines Weihnachtsgeldes verlangt. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte der Klage des Hattingers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte dann allerdings die Klage in der Berufungsinstanz zunächst abgewiesen. Somit kam es am 08.12.2010 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für viele Arbeitnehmer vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt zur Verhandlung über die hiergegen eingelegte Revision. Vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht waren der 61-jährige Hattinger und sein Gevelsberger Fachanwalt für Arbeitsrecht Frank Schmale dann erfolgreich.
Das Bundesarbeitsgericht gab in einer Grundsatzentscheidung dem Arbeitnehmer Recht und sprach ihm das Weihnachtsgeld in voller Höhe zu. Die Richter erklärten, dass zwar ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter "Freiwilligkeitsvorbehalt" einen zukünftigen Anspruch auf Weihnachtsgeld ausschließen könne. Allerdings dürfe dieser Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern müsse klar und verständlich sein. Die vom Arbeitgeber des Hattinger Diplom-Ingenieurs verwendete Klausel sei aber unklar und nicht eindeutig formuliert gewesen und daher nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers zu entwerten. Die Klausel könne nämlich auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ein Widerruf setze denknotwendig einen Rechtsanspruch voraus. Das aber stehe im Widerspruch zur angeblichen Freiwilligkeit.
Rechtsanwalt Frank Schmale und sein 61-jähriger Mandant waren selbstverständlich nach der Urteilsverkündung hochzufrieden: „Mit diesem Urteil ist der Anspruch der Arbeitnehmer auf Weihnachtsgeld deutlich gestärkt worden. Viele in Arbeitsverträgen verwendete Vorbehaltsklauseln werden nun keinen rechtlichen Bestand mehr haben."
Unter (www.bundesarbeitsgericht.de) findet sich eine Presseerklärung zur Entscheidung (Az. 10 AZR 671/09).
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